Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

1.1 Zur Person

1.2 Zur Sache

2. Strafrechtliche Betrachtung

2.1 Allgemeine Anmerkung

2.2 Embryonenschutzgesetz (ESchG)

2.3 Adoptionsvermittlungsgesetz

2.4 Strafgesetzbuch (StGB)

2.4.1 Strafbarkeit bei im Ausland durchgeführter künstlicher Befruchtung

3. Vetragsrechtliche Betrachtung

3.1 Allgemeine Anmerkung

3.2 Schwerbehindertengesetz

3.3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)

3.4 Nichtmitglieder der gesetzlichen Krankenkassen

3.4.1 PKV (Private Krankenversicherungen)

3.4.2 Unversicherte Personen

3.5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

3.5.1 Abstammung und Verwandtschaft

3.5.2 Abstammungsfolgen (1): Unterhalt

3.5.3 Abstammungsfolgen (2): Erbschaft

4. Literaturverzeichnis


1. Einleitung

1.1 Zur Person

Ich arbeite als Krankenpfleger in den Rheinischen Kliniken Düsseldorf/Kliniken der Heinrich-Heine Universität Düsseldorf (Träger: Landschaftsverband Rheinland). Von daher ist nicht auszuschließen, das im Referat zuweilen medizinische Ausdrücke verwendet werden, von denen ich möglicherweise irtümlich ausgehen werde, daß diese allgemein bekannt sein werden. Trotzalldem habe ich mich bemüht, diese auf ein niedrigmöglichstes Maß zu reduzieren. Dieses Referat halte ich im Rahmen meines (berufsbegeleitendes) Studiums um, wie ich auch meinen Vorgesetzten erklärt habe, etwas frischen Wind durch meine Hirnzellen pußten zu lassen.

(zurück zum Inhaltsverzeichnis)


1.2 Zur Sache

Die Auftraggeberin dieses Referates ( Fr. Würz ) hatte mir berichtet, das bisher alle Referate zu diesem Thema sich bisher mehr mit den medizinisch-technischen Möglichkeiten und Begriffsbestimmungen der künstlichen Befruchtung als mit deren rechtlichen Implikationen beschäftigt hatten. Trotz meiner Vorbildung will ich dieses umkehren. Nach einer allgemeinen Durchsicht der in Frage kommenden Gesetze habe ich beschloßen, diese in zwei grundlegende Kategorien zu systematisieren ( auch wenn ich nicht ganz genau weiß, ob diese Unterteilung juristisch haltbar ist ). Als Unterscheidungsmerkmal habe ich einerseits die (strafbewehrte) Normensetzung des StGB und seiner strafrechtlichen Nebengesetze genommen sowie die Betrachtung der ( auch wenn das StGB u. a. versagen sollten ) daraus entstehenden Folgen, welche ich unter dem Begriff "Vertragsrechliche Folgen" aufsummiere. Der Rückgriff auf das Strafrecht ermöglicht es außerdem. eine rechtliche Begriffsbestimmung dessen vorzunehmen, was ebenfalls Inhalt des Referates ist, nämlich eine juristische Kategorisierung und damit auch Bewertung der Lebensabschnitte eines Menschen vor seiner Geburt.

(zurück zum Inhaltsverzeichnis)


2. Strafrechtliche Betrachtung

2.1 Allgemeine Anmerkung

Heute werden verschiedene Formen der künstlichen Fortpflanzung in der Medizin durchgeführt, welche mit ihrer Ermöglichung die Juristen forderten, bzw Handlungsbedarf auf gesetzgeberischer Seite erforderten. Es sind dies die Insemination (im allgemeinen Sprachgebrauch künstliche Befruchtung genannt) und die in-vitro-Fertilisation (umgangssprachlich: Retortenbaby), welches auch den Embryonentransfer sowie Embryonenversuche ermöglichen. Zur Begriffbestimmung Verweise ich auf den Pschyrembel, hier in der 255. Auflage von 1986





Pschyrembel,

Klinisches Wörterbuch, 255. Aufl., de Gruyter, Berlin 1986, Seite 791


Pschyrembel,

Klinisches Wörterbuch, 255. Aufl., de Gruyter, Berlin 1986, Seite 431


Pschyrembel,

Klinisches Wörterbuch, Seite 432

In Gegensatz zu den Anmerkungen des Pschyrembels sind inzwischen juristische Regelungen erfolgt, so vor allem im Embryonenschutzgesetz von 1990.

(zurück zum Inhaltsverzeichnis)


2.2 Embryonenschutzgesetz (ESchG)

Dieses soll primär (wie auch der Name besagt) menschliche Embryonen vor der wissenschaftlichen Experimentierwut bewahren und stellt den Umgang mit menschlichen Embryonen sowie ihrer Vorläuferzellen unter einen strafrechtlichen Rahmen. Was aber ist genau ein menschlicher Embryo? Hierzu führt das Gesetz in seinem §8 (Bergriffbestimmung) im Abs. 1 aus:

"Als Embryo im Sinne dieses Gesetzes gilt bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich ... zu einem Individuum zu entwickeln vermag."

Als totipotent ist laut des mir einzigen vorliegenden Kommentars

Keller,Günther,Kaiser, Embryonenschutzgesetz, Reihe Kohlhammer Kommentare,

Kohlhammer, Stuttgart 1992, Seite 250

zum ESchG eine noch nicht spezialisierte Zelle eines Embryos, welche bis zum s.g. 16-Zell-Stadium von diesem abgetrennt werden kann. (Ein auch natürlich vorkommendes Ereignis, welches sogenannte Eineiige Zwillinge zur Folge hat). Nach der medizinischen Begrifflichkeit wird weiterhin vom Embryo gesprochen, bis dieser die 12. Woche hinter sich gebracht hat

Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, Seite 431

. Dann wird er Foetus genannt.

Das ESchG untersagt nun folgende Handlungen am oder mit dem Embryo:

den Handel mit Embryonen (§2),

die rein auf die Geschlechtswahl hin ausgerichtete Befruchtung (§3),

die eigenmächtige künstliche Befruchtung (§4),

die künstliche Befruchtung durch Nicht-Ärzte (§9),

die künstliche Befruchtung nach dem Tod des Samenspenders (§4).

Genmanipulationen im Zusammenhang mit der Befruchtung (§5),

Klonen (§6) und

die Bildung von Tier-Mensch-Mischwesen (§7).

Außerdem stellt das ESchG im §1 den Eizell-/Embryonentransfer, die gezielte Herbeiführung "überzähliger" Embryonen sowie allgemein die Erzeugung derselben zu anderen Zwecken als den der Fortpflanzung unter Strafe. Daraus lassen sich allgemein mehrere Strafnormen ableiten.

Verboten ist demnach:

(a) Die künstliche Erzeugung von Embryonen oder der Umgang mit Embryonen, wenn dies nicht zur Schwangerschaft führen soll. Das Gesetz führt dazu aus:

§ 1, Abs 1 : " (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ...

2. es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,

...

6. einer Frau einen Embryo vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnimmt, um diesen ... für einen nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden ..." sowie auch

§2 , Abs 1 und 2 : " (2) Ebenso wird bestraft, wer zu einem anderen Zweck als der Herbeiführung einer Schwangerschaft bewirkt, daß sich ein menschlicher Embryo extrakorporal weiterentwickelt."

(b) Die Leih-/Ersatzmutterschaft und der Embryonentransfer von Frau zu Frau:

§1 , Abs 1, Satz 6 und 7 : " 6. (siehe oben)..., um diesen auf eine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen ...

7. es unternimmt, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durch- zuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen."

(c) Handlungen, welche den menschlichen Genpool bedrohen. Hier werden nicht nur die Embryonen geschützt, sonder auch die ihr vorausgehenden Zellen, welche im ESchG als Keimbahnzellen definiert werden:

§5 , Abs 1 und 2 : " (1) Wer die Erbinformation einer menschlichen Keimbahnzelle künstlich verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu Fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine menschliche Keimzelle mit künstlich veränderter Erbinformation zur Befruchtung verwendet. "

(d) Daraus folgernd alle Maßnahmen, welche die genetische Individualität oder genetische Menschlichkeit bedrohen:

§6 " (1) Wer künstlich bewirkt, daß ein menschlicher Embryo mit der gleichen Erbinformation wie ein ... Mensch oder ein Verstorbener ensteht, Wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

aber auch § 7 , Abs 1 : " (1) Wer es unternimmt,

...

3. durch Befruchtung einer menschlichen Eizelle mit dem Samen eines Tieres oder durch Befruchtung einer tierischen Eizelle mit dem Samen eines Menschen einen differenzierungsfähigen Embryo zu erzeugen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

(e) Außerdem versucht der Gesetzgeber, den Umgang mit Embryonen unter Kontrolle zu halten, in dem er diesen Umgang ausdrücklich Ärzten vorbehält, die ja ihrem Standesrecht unterliegen.

Bezug genommen wird hier auf die "Richtlinien zur Durchführung der In-Vitro-Fertilisation mit Embryotransfer und des intratubaren Gameten- und Embryonentransfer als Behandlungsmethoden der menschlichen Sterilität", abgedruckt in: Keller,Günther,Kaiser, Embryonenschutzgesetz, Seite 273 als Anhang 3 und durch Beschluß des 91. Deutschen Ärztetages Teil der ärztlichen Berufsordnung.

Als Fazit läßt sich schliessen,daß das Embryonenschutzgesetz drei Aufgaben zu erfüllen sucht: Den Schutz des menschlichen Erbgutes, die Sicherstellung der natürlichen Folge von Mutter auf das Kind sowie eine Kontrollfunktion.

(zurück zum Inhaltsverzeichnis)


2.3 Adoptionsvermittlungsgesetz

Der Sicherstellung der natürlichen Folge von Mutter auf das Kind widmet sich auch das AdVermiG in seinem zweiten Abschnitt. Als natürliche Folge wird hier vom Referenten die genetische Generationenabfolge verstanden, wie sie vor der Einführung der künstlichen Fortpflanzungsmethoden ausschließlich möglich war. Der § 13a des AdVermiG definiert eine Ersatzmutter wie folgt:

" Ersatzmutter ist eine Frau, die auf Grund einer Vereinbarung

Hier unterscheidet sich das AdVermiG vom ESchG insofern, als das AdVermiG eine (wahrscheinlich sittenwiedrige) Vereinbarung als Basis der Beziehung von Bestelleltern zur Leihmutter setzt, während beim ESchG eine einfache Bereitschaft zur Kindsüberlassung ausreicht.

bereit ist,

1. sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung zu unterziehen oder

2. einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich übertragen zu lassen oder sonst auszutragen

und das Kind nach der Geburt Dritten zur Annahme als Kinder oder zur sonstigen

Aufnahme auf Dauer zu überlassen."

Strafbar macht sich, wer als Dritter eine solche Vereinbarung zwischen der Bestellmutter und der Ersatzmutter herbeiführt. Interessanterweise gilt im AdVermG übereinstimmend mit dem ESchG, daß die Bestellmutter (genauer= Bestelleltern) wie auch die Ersatzmutter sich nicht strafbar machen, so das es für Ehepaare durchaus legal sein kann, auf eigene Faust eine Ersatzmutter zu finden, wenn der Mann diese dann auch auf natürliche Weise befruchtet (Ausschluß der Hinzuziehung einer dritten Person, welche sich strafbar dadurch machen würde, das sie die Ersatzmutter vermittelt oder die Befruchtung vornimmt). Die rechtlichen Folgen einer solchen speziellen Fallgestalltung sind aber nicht das Thema des Referates.

(zurück zum Inhaltsverzeichnis)


2.4 Strafgesetzbuch (StGB)

Nach dem zuvor die Schutzinteressen und Strafnormen für a) Keimbahnzellen und b) Embryonen abgehandelt wurden, ist nun zu betrachten, ab wann der Embryo nicht mehr unter dem Schutz der obengenannten Gesetze steht. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Embryo nicht mehr eigenständig transportabel ist ( das heißt: als Zelle oder Zellverbund von A nach B bewegt werden kann ) oder er seine entwicklungsfähigkeit verloren hat (er also abgestorben ist). Das erste der obengenannten Kriterien gilt dann erfüllt, wenn sich der Embryo abschließend in der Gebärmutter eingenistet hat. Ab diesem Zeitpunkt unterliegt er dem Schutz des des StGB, wie es im § 219 ,Abs 1,Satz 3 desselben zum Ausdruck kommt :

" Dabei muß der Frau bewußt sein, daß das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft ... ein eigenes Recht auf Leben hat ... ."

Wobei im Strafrecht die Eigenschaft "Schwangerschaft" eingeschränkt ist, wie aus dem § 218 , Abs. 1, Satz 2 zu entnehmen ist:

" Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebährmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch."

In Folge bedeutet dies aber auch, das der Umgang mit Embryonen, soweit nicht durch das ESchG berücksichtigt, sich weiterhin in einem straffreien Raum bewegt. So ist zum Beispiel die Vernichtung "überzähliger" Embryonen (nach erfolgreicher Schwangerschaft oder nach dem Tod der genetischen Mutter) kein strafrechtlich relevanter Akt, er wird vielmehr gleichgesetzt mit der Einnahme eines einnistungsverhindernden Medikamentes ("Pille danach")

Keller,Günther,Kaiser, Embryonenschutzgesetz, Seite 95

.

Andererseits unterscheidet sich eine Schwangerschaft aus künstlicher Befruchtung substanziell von einer Schwangerschaft "konventioneller Genese", wie die Betrachtung der § 218a . ergibt. Dieser stellt einen Schwangerschaftsabbruch straffrei

a) nach einem bescheinigten Beratungsgespräch nach § 219

b) um eine Gefahr für das Leben oder Gesundheit der Schwangeren abzuwehren

c) wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine Tat nach §§ 176 bis 179 StGB begangen wurde und daraus die Schwangerschaft resultierte.

Im Vorliegen einer künstlichen Befruchtung ist davon auszugehen, das eine gesundheitliche Gefährdung der Schwangeren nicht vorliegt, da sie ja vor Befruchtung daraufhin untersucht sein dürfte.

Eher unwahrscheinlich sollte sein, das eine Frau nach ihrer künstlichen Befruchtung eine Beratungsstelle nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz aufsucht, allerdings sind plötzlich eintretende konfliktbeladene Ereignisse denkbar, die genau dazu führen können ( z.B. plötzliche Mittellosigkeit durch Tod des Ehepartner, Diagnose einer schwerwiegenden Krankheit beim Embryo ). In diesen Fällen sieht das Strafrecht keine Unterscheidung nach Art der Schwangerschaftsursache vor.

Anders ist dies aber, wenn die Schwangerschaft die unmittelbare Folge einer Straftat darstellt. Dort unterscheidet das Strafrecht nunmehr, ob es sich um eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (StGB) oder um eine Straftat nach dem Embryonenschutzgesetz handelt. Beide Straftatbestände beinhalten die Möglichkeit einer nachfolgenden Schwangerschaft, aber nur im Falle der §§ 176 bis 179 StGB ist ein straffreier Schwangerschaftsabbruch möglich.

(zurück zum Inhaltsverzeichnis)


2.4.1 Strafbarkeit bei im Ausland durchgeführter künstlicher Befruchtung

Da in Deutschland die künstliche Befruchtung strengen Restriktionen unterliegt (z.B.: keine Samen-/ Eizellspende eines/r verstorbenen Persöhnlichkeit), könnte eine interessierte Frau natürlich ins Ausland ausweichen, um sich dann dort künstlich befruchten zu lassen, wenn dieses in Deutschland rechtlich nicht möglich wäre. Dies wird sie in einer solchen Fallgestaltung natürlich dort vornehmen lassen, wo es nach dortigen Gesetzen möglich ist. Hier liegen auch die Einschränkungen des StGB, da es als deutsches Gesetz seinen Rechtsanspruch nur eingeschränkt auf Taten, welche im Ausland geschehen ansetzt.

Grundsätzlich gilt das deutsche Strafrecht nur für in Deutschland begangene Straftaten (§3 StGB), welche zum Zeitpunkt ihrer begehung strafbar waren (§1 StGB). Es gibt zwar Ausnahmestraftatbestände, welche auch dann der deutschen Jurisdikation unterstehen, wenn sie im Ausland geschehen (§§ 5,6 StGB), allerdings sind sie konkret benannt (z.B.: Völkermord oder Vorbereitung eines Angriffskrieges), die künstliche Befruchtung in Form der in Deutschland verbotenen Varianten zählt allerdings nicht dazu.

Auch §7 StGB dürfte in der Regel nicht anwendbar ein, da es nur für die Taten gilt, die sowohl im Inland als auch im jeweiligen Tatausland strafbar sind:

" §7 (1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen wurden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt."

Wie oben ausgeführt, dürfte die künstliche Befruchtung aber nur dort ausgeführt werden, wo sie straflos ist. Als Tatorte ohne Strafgewalt werden Gebiete ohne staatlicher Organisation gesehen, wie z.B. Somalia oder die Antarktis, beides Gegenden, in denen eine künstliche Befruchtung wohl eher nicht durchgeführt würde. Damit kann als Fazit gesagt werden, das eine künstliche Befruchtung einer deutschen Frau im Ausland straflos auch dann durchgeführt werden kann, wenn sie in Deutschland aufgrund ihrer Form verboten sein sollte.

(zurück zum Inhaltsverzeichnis)


3. Vetragsrechtliche Betrachtung

3.1 Allgemeine Anmerkung

Bisher scheint es so, das keine Rechtsverstöße bezüglich des Embryonenschutzgesetzes oder daraus resultierend dem StGB aufgetreten sind, obwohl die Kritik schon im Entwurfsstadium des ESchG laut geworden ist

siehe auch:Ulmer,Klaus Dieter, Embryonenschutz durch Bußgeldtatbestände?, Dissertation, Universität Tübingen 1994

. Das bedeutet allerdings nicht, das man sich in Zukunft nicht damit beschäftigen muß. Sollte z.B. der Fall eintreten, das man (im jetzt noch denkbaren Extremfall) einer Frau einen Tier-Mensch-Embryonen (Chimäre) gegen ihren Willen oder ohne ihren Willen (Vollnarkose) implentiert, so muß man sich die Frage stellen dürfen, ob der obengenannte strafrechtliche normative Zwang zur Austragung dieses Wesen nicht gegen das Grundgesetz ( hier: Art.1: unantasbare Würde des Menschen (sowohl der Würde der Frau als auch der Würde des Embryos)) verstoßen würde (wobei zu klären wäre, wo das schutzwürdige Gut des menschlichen Erbgutes anfängt (Homo Neanderthalensis vs. Homo Sapiens sapiens vs. Orang Utan)). Merke: Bisher hat es noch keine strafrechtliche Norm gegeben, welche nicht durchbrechbar war. Wer kümmert sich dann um die Folgen?

Genaugenommen ist es Aufgabe des Gesetzgebers, sich um die jeweiligen Folgen zu kümmern. Im Laufe des Studiums der entsprechenden Gesetze konnte ich mich allerdings des persöhnlichen Eindruck nicht erwehren, das der Gesetzgeber sich in diesem Fall vor seiner Verantwortung soweit drückt bis er auf die Realisation eines Mißstandes wartet, um darauf zu reagieren.

Womit mir damit eine Überleitung zu dem Thema geglückt ist, welches ich "Vertragsrechtliche Betrachtung" der Folgen einer künstlichen Befruchtung genannt habe.

(zurück zum Inhaltsverzeichnis)


3.2 Schwerbehindertengesetz

Wer bezahlt eine künstliche Befruchtung?

Eine künstliche Befruchtung ist ein Vorgang, welcher nur mit Einsatz eines z.T. erheblichen medizinischen Apperates möglich ist. Das dazu benötigte Personal findet sich in der Regel dementsprechend nur in speziellen Arztpraxen oder in Krankenhäusern. Aber: nicht alles, was medizinisch Behandelbar ist, ist auch eine Krankheit. So z.B. argumentierte der Freistaat Bayern früher, das auch ein Schwangerschaftsabbruch keine Krankheitsbehandlung darstelle und damit auch nicht von den Krankenkassen zu bezahlen sei. Andererseits ist es auch Laien klar, das die sogenannte Schönheitschirurgie in den seltensten Fällen eine Krankheit oder ihre Folgen behandelt.

Ich selber habe bis jetzt noch keine gesetzliche Definition des Begriffes Krankheit gesehen. Die nächste Annäherung dazu ist wohl der Begriff der Behinderung, welcher in seiner Folge einen Anspruch gegen einen Sozialleistungsträger nach dem SGB I entstehen läßt. Das Schwerbehindertengesetz erläutert den Begriff "Behinderung" wie folgt:

" §3 (1) Behinderung im Sinne dieses Gesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsstörung, die auf einen regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Regelwidrig ist der Zustand, der vom für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten. ..."

Wenn wir die künstliche Befruchtung als Behandlungsmöglichkeit für eine sonst nicht behebbare Schwangerschaftsunfähigkeit betrachten (Auswirkung), so muß die Befruchtungsunfähigkeit als Ursache (Funktionsstörung) ein a) untypischer Zustand sein, welcher b) nicht nur vorrübergehend vorliegen muß, wenn die obengenannte Definition für uns zutreffend sein soll. In Folge wären daraus die Anspruchsvorraussetzungen auf Kostenübernahme durch z.B. einer gesetzlichen Krankenversicherung gegeben.

(zurück zum Inhaltsverzeichnis)


3.3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)

Der Gesetzgeber hat aber in seiner Weisheit einen anderen Weg wie den oben geschilderten genommen, indem er die künstliche Befruchtung explizit als eigenständiges Leistungsmerkmal der gesetzlichen Krankenversicherung benannte und sie ihrem Umfang im SGB V beschrieb. Dazu ergänzte er das SGB V um den Paragraphen 27a. In diesem besagten Paragraphen werden zwei Fallgestalltungen unterschieden:

- das Stimulationsverfahren / Insemination, wie sie am Anfang des Referates unter dem Begriff "Insemination" beschrieben wurde.

- anderer Inseminationsverfahren, worunter die in vitro-Befruchtung und andere noch zu entwickelnde Verfahren zählen.

Allen Fallgestaltungen sind folgende gemeinsamen Bedingungen vorangestellt, welche unter anderem auch eine Übereinstimmung mit dem Embryonenschutzgesetz herstellen:

a) Die künstliche Befruchtung für die Fortpflanzung überhaupt notwendig ist (§27a Abs. 1, 1.)

b) eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht (§27 Abs. 1, 2.)

c) Das vorhandensein einer ehelichen Gemeinschaft ( was sich wohl aus dem besonderen Schutz der Ehe durch GG Artikel 6 erklären dürfte

Keller,Günther,Kaiser, Embryonenschutzgesetz, Seite 279, Anhang zu den ärztl. Richtlinien

) sowie

d) Die ausschließliche Verwendung von Ei- bzw. Samenzellen der Ehepartner.

"§27a (1)...

3. die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind

4. ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und ..."

Als weitere Voraussetzung wird noch genannt, daß die jeweils angewendeten Verfahren Richtlinien entsprechen müßen, welche zwischen den Ärzten (Bundesärzteausschuß) und den Krankenversicherungen vereinbart wurden (§27a Abs. 4 ).

An der wahrscheinlich häufig zuerst erfolgenden künstlichen Befruchtung mittels des Stimulationsverfahrens sind (ähnlich einem Schwangerschaftsabbruch) allerdings bestimmte weitere Bedingungen geknüpft:

- Ein ärztliches Beratungsgespräch, wobei der beratende Arzt nicht der behandelnde (die Insemination durchführende) Arzt sein darf (§27a Abs. 1, 5.).

- Eine Begrenzung der Versuche, welche eine Schwangerschaft herbeiführen soll, auf maximal vier Inseminationen (§27a Abs.1, 2., zweiter Halbsatz).

- Daß die eigentliche Insemination nur in einer dafür genehmigten Stätte (Praxis, Krankenhaus) stattfinden darf.

" § 121a (1) Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§27a Abs. 1) nur erbringen lassen durch

1. Vertragsärzte

2. ermächtigte Ärzte

3. ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder

4. zugelassenen Krankenhäuser,

denen die zuständige Behörde eine Genehmigung nach Absatz 2 zur Durchführung dieser Maßnahmen erteilt hat. ..."

Erst bei den sogenannten anderen Inseminationen darf vom den oben dargelegten Bedingungen abgewichen werden:

Nunmehr wird ein gesondert geführtes Beratungsgespräch durch einen anderen Arzt nicht mehr verlangt.

Ebenso reicht nunmehr die einfache ärztlich festgestellte Erfolgsaussicht, ohne das eine Beschränkung der Versuchsanzahl festgelegt wird ( Diese dürfte sich in der Praxis schon aus dem Verfahren selber ergeben -> Begrenztheit der Eizellenzahl, die aus dem weiblichen Körper gewinnbar sind ).

Es dürfen bei den sogenannten anderen Inseminationen auch Einrichtungen in Anspruch genommen werden, welche nicht die von den Krankenkassen verlangte Genehmigung erhalten haben ( z.B.: ausländische Krankenhäuser, dann allerdings mit den allgemeinen Einschränkungen, welche Behandlungen im Ausland im Rahmen des SGB V unterliegen.)

(zurück zum Inhaltsverzeichnis)


3.4 Nichtmitglieder der gesetzlichen Krankenkassen

Lobenswert ist es, daß der Gesetzgeber eine Kostenübernahme der künstlichen Befruchtung durch die gesetzliche Krankenversicherung gesetzlich erfasst hat. Einerseits ist sie natürlich durch den strafrechtlichen Rahmen des Embryonenschutzgesetzes eingeschränkt, andererseits gehen aber die Einschränkungen auch über diesem Rahmen hinaus, da die anonyme Samenspende kein Leistungsmerkmal nach den SGB V darstellt. Darüberhinaus schränkt der Gesetzgeber durch den von ihm gewählten Weg der gesetzlichen Regelung der künstlichen Befruchtung bzw. der Leistungserbringung derselben den Kreis der Nutznießer auf diejenigen Personen ein, welche Mitglieder einer im SGB V genannten Krankenversicherungen sind. Deshalb sind hier noch diejenigen Personen zu betrachten, welche Mitglieder der privaten Krankenversicherung sind, sowie diejenigen, welche überhaupt nicht krankenversichert sind.

(zurück zum Inhaltsverzeichnis)


3.4.1 PKV (Private Krankenversicherungen):

Diese unterliegen mit ihren Versicherungsbedingungen der Versicherungsaufsicht, können aber in diesem Rahmen ihre Versicherungsbestimmungen frei gestalten. In der Regel zeigen sie sich zwar in Bezug auf Leistungserstattung großzügiger, dies bezieht sich aber nicht auf diejenigen Erkrankungen bzw. Beeinträchtigungen mit Kostenfolge für die Krankenversicherung, welche bei Versicherungsbeginn beim Versicherungsnehmer vorhanden, ihnen (der PKV) aber zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt waren. Meist existiert in den Vertragsbedingungen eine Klausel, welche eine Leistungserstattung in diesem Fall auschließt. Deshalb ist eine sogenannte Gesundheitsprüfung bei Vertragsbeginn obligatorisch. Desweiteren steht es der PKV frei, bei bestimmten Krankheiten (enge Grenzen!) bzw. auch bei künstlicher Befruchtung die Leistungserstattung per Vertragsbedingungen abzulehnen oder auch ein gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung erweitertes Leistungsspektrum anzubieten. Für die Betroffenen lohnt sich deshalb ein Studium des "Kleingedruckten", bevor sie sich für ihre PKV entscheiden.

(zurück zum Inhaltsverzeichnis)


3.4.2 Unversicherte Personen:

Als unversicherte Person ist man in der Regel auf die Sozialhilfe angewisen. Diese übernimmt für die betroffene Person die Aufgabe einer Krankenkasse. Geregelt wird dieses im Paragraphen 37 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG):

"§37 (1) Kranken ist Krankenhilfe zu gewähren

(2)...Die Leistungen sollen in der Regel den Leistungen entsprechen, die nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung gewährt werden."

Problematisch ist hierbei, daß die künstliche Befruchtung zwar eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung ist, aber nicht als Krankheit(-sbehandlung) definiert wurde. Somit besteht hier die Möglichkeit für den Träger der Sozialhilfe, von der Regel abzuweichen (keine Regel ohne Ausnahme) und ihrem Klienten die künstliche Befruchtung zu verweigern. Inwiefern dieses allerdings geschieht bzw. ob sich sozialhilfeempfangende Familien mit diesem Ansinnen an ihre Sozialhilfeämter gewandt haben ist mir allerdings nicht bekannt

Eine Betrachtung der relevanten BSHG-Kommentare ergab, das sich diese mit diesem Thema nicht befassten, Eine Suche nach entsprechenden Urteilen in Sozialrechtlichen Urteilssammlungen verlief ergebnislos, so das ich davon ausgehe, daß bisher der Fall der künstlichen Befruchtung auf Kosten der Sozialhilfe bisher nicht aufgetreten ist.

(zurück zum Inhaltsverzeichnis)


3.5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

3.5.1 Abstammung und Verwandtschaft

Nach dem BGB ist die Grundlage der rechtlichen Beziehung der Generationen zueinander abhängig von ihrer Verwandschaft bzw. von ihrer Abstammungsfolge. Leider wird sich herausstellen, das hier zwischen den Geschlechtern unterschieden wird, was angesichts der Möglichkeiten der künstlichen Befruchtung bedenklich stimmt. Zugrundelegend sagt das BGB im Paragraphen 1589 aus:

"§1589 Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. ... Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelten Geburten"

Somit benennt das BGB zwei unterschiedliche Kriterien der Verwandschaft, welche in heutiger Zeit auseinanderfallen können (->Embryonentransfer/Klonen):

a) Das Kriterium der (genetischen) Abstammung und

b) Das Kriterium der Geburt als Nachweis der (Abstammung-)Beziehung der Mutter zum Kind

Münchener Kommentar zum BGB, C. H. Becksche Verlagsbuchhandlung, München 1998, Band 5, 1. Halbband, Seite 7, Kommentar zum §1589 BGB: Dort wird ausgeführt, das auch bei abweichender genetischen Herkunft des Kindes die Abstammungseigenschaft durch die Geburt festgelegt wird.

.

Wenn wir uns nun das Kriterium der (genetischen) Abstammung genauer betrachten, werden wir feststellen, das hiermit das Verhältnis vom Vater zum Kind gemeint ist (Ein Verhältnis, welches schon zu Zeiten der Entstehung des BGB nicht immer das war, als das es erschien). Allgemein sagt das BGB im Paragraphen 1600o:

"§1600o (1) Als Vater ist der Mann festzustellen, der das Kind gezeugt hat."

Auf das Embryonenschutzgesetz übertragen hieße das der Mann, dessen Samenzelle sich mit der Eizelle vereinigt hat. Der Vaterschaftstest unser heutigen Zeit ist dementsprechend auch ein Test daraufhin, ob das hälftige Ergut des Kindes mit einem hälftigen Ergut des Vaters übereinstimmt (Gentest bzw. Gewebemerkmals-Übereinstimmungstest).

Im Rahmen einer Ehe unternimmt das BGB eine positiv-Vermutung dieser Abstammung und ermöglicht den Zweifel:

"§1591 (1) Ein Kind, das nach der Eheschließung geboren wird, ist ehelich, wenn ... der Mann innerhalb der Empfängniszeit der Frau beigewohnt hat... Das Kind ist nicht ehelich, wenn es den Umständen nach offenbar unmöglich ist, daß die Frau das Kind von dem Manne empfangen hat.

(2) Es wird vermutet, daß der Mann innerhalb der Empfängniszeit der Frau beigewohnt hat."

Münchener Kommentar zum BGB, Band 5, 1. Halbband, Seite 19, Kommentar zum §1591 BGB: Dort wird der Begriff "Ehelichkeitsvermutung" für diesen Sachverhalt eingeführt

In den oben zitierten Gesetzespassagen erkennt man übrigens sehr schön, daß das BGB noch nicht an die Möglichkeiten der künstlichen Befruchtung angepasst wurde. Es setzt noch den Begriff der Beiwohnung als Vorausetzung für die Zeugung/Empfängnis . Dieses wird allerdings durch die Praxis insofern relativiert, daß der Vaterschaftstest ein Gentest ist, welcher nicht unterscheidet, auf welche Weise sich die Samenzelle mit der Eizelle verschmolzen hat. In diesem Sinne ist auch eine künstliche Befruchtung eine Beiwohnung.

Münchener Kommentar zum BGB, Band 5, 1. Halbband, Seite 14, Kommentar zum §1591 BGB und Seite 127ff, Kommentierung des § 1600o BGB: Auch dort wird eine Übereinstimmung des Begriffes "Beiwohnung" mit dem der künstlichen Befruchtung alleinig aufgrund der Handlungsfolge beschrieben.

Im Rahmen einer sogenannten Samenspende (durch einen Dritten) hat allerdings der Ehemann die Möglichkeit, die Vaterschaft und damit das Abstammungsverhältnis zum Kind anzufechten und sich so seiner rechtlichen Beziehung zum Kind zu entledigen. Ihm ist dazu eine Frist von zwei Jahren ab Geburt des Kindes gesetzt (§1549). Das Kind steht dann nicht mehr im Abstammungsverhältnis zu ihm, sondern (soweit ermittelbar) im Abstammungsverhältnis zum Samenspender.

Der Samenspender wiederum kann sich seinem Abstammungsverhältnis grundsätzlich nicht entziehen, er geht mit seiner Samenspende die gleichen Risiken ein die er auch eingehen würde, wenn er mit der Frau direkt verkehren würde. (Die Risiken sind sogar noch höher, da ja seine Samenspende gezielt dazu verwendet wird, der Frau zur Schwangerschaft zu verhelfen).

Der Frau wiederum steht keine Möglichkeit zu, ihre Abstammungsbeziehung zum Kind in Frage zu stellen. Das BGB gibt ihr keine Möglichkeit dazu sondern legt ihre Abstammungsbeziehung zum Kind dadurch fest, das sie es gebärt. Dadurch wird eine vorherige genetische Beziehung (sofern sie zu einer anderen Frau bestand) sozusagen aufgekündigt.

Auch das Kind kann seine Beziehung zur Person, die es geboren hat, nicht anfechten, sondern nur die Vaterschaft (§§1596,1598,1600g,1600i).

Sollte von daher der Fall der Leih-/Ersatzmutterschaft eingetreten sein, kann die Abstammung zur genetischen Mutter nur durch Adoption des genetischen Kindes durch seine genetische Mutter (wieder-)hergestellt werden, da ein adoptiertes (minderjähriges) Kind einem leiblichen Kind gleichgestellt wird(§1754). Dieses ist abhängig von der Einwilligung der austragenden Mutter in die Adoption, die sie erst mit der achten Lebenswoche des Kindes erteilen kann (§1747 Abs. 3). Somit entscheidet also die (Ersatz-)Mutter über das Schicksal des Kindes.

Keller,Günther,Kaiser, Embryonenschutzgesetz, Seite 182

(zurück zum Inhaltsverzeichnis)


3.5.2 Abstammungsfolgen (1): Unterhalt

Die Verwandschaft zieht nach dem BGB (und teilweise auch im Strafrecht/Prozeßrecht -> siehe dort: Zeugnißverweigerungsrecht) verschiedene rechtliche Folgen nach sich. Es würde allerdings den Rahmen des Referates sprengen, auf alle Rechtsfolgen einzugehen. Deshalb werden hier nur zwei Rechtsfolgen berücksichtigt: das Unterhaltsrecht und das Erbrecht.

Das BGB schränkt die Unterhaltsverpflichtung im Paragraphen 1601 auf die Verwandten gerader Linie, also solcher ein, die in einem Abstammungsverhältnis zueinander stehen. Als einzige Ausnahme hierzu ist die eheliche Gemeinschaft zu sehen, die in der Rangfolge der Unterhaltsverpflichtungen obenan steht (§ 1608), bzw. im Falle einer ehelichen Gütergemeinschaft auch den nicht unterhaltspflichtigen Ehegatten in die Unterhaltspflicht einbindet (§ 1604). Das Unterhaltsrecht setzt in der Regel voraus, daß die durch den Unterhalt rechtlich miteinander verbundenen Personen leben: der Unterhaltspflichtige, um den Unterhalt aufbringen zu können (§ 1603), der Unterhaltsberechtigte, um sich selbst zu unterhalten (§ 1602). Die Ausnahme von der Regel tritt dann ein, wenn das Kind nichtehelich ist. Im Fall einer künstlichen Befruchtung sind dazu folgende Konstellationen denkbar: a) Samenspende durch einen sonst unbeteiligten Dritten, b) Samenspende von einen nichtehelichen Lebenspartner, c)Leih-/Ersatzmutter- schaft.

Die Paragraphen 1615k bis 1615m erweitern nähmlich den Kreis der Unterhaltsberechtigten auf die Kindsmutter für nicht anderweitig gedeckten Kosten der Entbindung, der Beerdigung der Kindsmutter, wenn ihr Tod eine Folge der Schwangerschaft bzw. der Entbindung war sowie allgemein für eine bestimmte Zeit vor und nach Entbindung. Der Paragraph 1615l erweitert diesen zeitlichen Anspruch der Kindsmutter sogar für die Pflege und Erziehung des Kindes, wenn die Kindsmutter deswegen nicht erwerbstätig sein kann bzw. für Krankheitszeiten,wenn diese ursächlich mit der Schwangerschaft bzw. Entbindung im Zusammenhang stehen. Wie man sieht, kann eine Leihmutter, welche das Kind für sich behält, dem Kindsvater bzw. seiner Familie viel Geld kosten.

Der Paragraph 1615n stellt dadurch eine Besonderheit dar, daß er die unterhaltsrechtliche Beziehung sogar auf Tote erweitert, nämlich den Vater, auch wenn er vor Geburt verstorben ist (Der Unterhalt müßte dann aus seinem Vermögen befriedigt werden, welches erst danach zum Erbe wird), sowie aber auch auf das fehl- oder totgeborene Kind, welches alleine durch seine "gebürtigkeit" seiner gebährenden Mutter zum Unterhalt verhilft.

(zurück zum Inhaltsverzeichnis)


3.5.3 Abstammungsfolgen (2): Erbschaft

So wie das BGB (im Regelfall) für den Unterhalt die Lebendigkeit der Personen vorsieht, so setzt es für den Fall der Erbschaft (hier wenigstens) eindeutig den Tod des Erblassers als Anlass der Vermögensvererbung vorraus (§ 1922). Andererseits ist die Lebendigkeit des Erben zumindest zum Zeitpunkt des Todes des Erblasser Voraussetzung (§ 1923),wobei die hier getroffene Definition zumindest in Hinblick auf die künstliche Befruchtung problematisch sein könnte. Im Wortlaut heißt es:

"§1923

(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.

(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits erzeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren."

Der Embryo als eigenständige Entität kann (im Gegensatz zur Ei- oder Samenzelle durchaus als erzeugt angesehen, selbst dann, wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalles tiefgefroren gelagert ist. Somit ist grundsätzlich seine Fähigkeit, erben zu können zu bejahen. Realisieren kann der Embryo seinen Erbantritt deshalb aber noch nicht, da ihm zu diesem Zeitpunkt seine eigenständige Rechtsfähigkeit abgeht. Das BGB erkennt diese ja erst ab der Geburt einen Menschen zu

Zur Frage nach einem Leben vor der Geburt verweise ich auf das StGB, welches einen Schwangerschaftsabbruch als eine Straftat gegen das Leben wertet. Somit wäre ein erbfähiges Leben schon ab der Einnistung des Embryos in der Gebährmutter gegeben und der Sonderfall des zweiten Absatzes des § 1923 beträfe nur Embryonen im vorhergehenden Zustand.

.

"§ 1 Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt."

Von daher kann geschlossen werden, das der Embryo sein Erbe erst nach seiner Geburt antreten kann

Münchener Kommentar zum BGB, Band 6, Seite 113, Kommentar zum §1923 BGB : Dort wird eine Erbanspruch eines Embryos erst durch seine Geburt und ein mindestens minimales Überleben derselben anerkannt.

. Problematisch ist allerdings, was mit dem Erbe passieren soll, bis der Embryo geboren wird. Sollte allerdings der Fall eintreten, das seine (genetische) Mutter die Erblasserin darstellt, so verliert er sein Erbe mit Einpflanzung in eine Ersatzmutter, da er ja durch diese Tat seine Abstammung zur Mutter verliert. Ein weiterer Sonderfall stellt die Zeugung nach dem Tod des Samenspenders dar: In diesem Fall wird ein Abkömmling der geraden Linie ge- schaffen, der nicht erbfähig ist und dem damit ein Recht aus Abstammung verwehrt wird, welcher aber andererseits einer dritten Person zu einem Unterhaltsrecht gegenüber dem toten Samenspender verhilft.. Somit wäre ein erbfähiges Leben schon ab Einnistung des Embryos in der Gebährmutter gegeben und der Sonderfall des zweiten Absatzes des § 1923 beträfe nur Embryonen im vorhergehenden Zustand.

(zurück zum Inhaltsverzeichnis)


4. Literaturverzeichnis

4.1 Gesetze:

Embryonenschutzgesetz (ESchG) z.B. in

GesundheitsR, Beck-Texte im dtv, 3.Auflage 1998

Adoptionsvermittlunggesetz (AdVermiG),

Strafgesetzbuch (StGB),

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

Schwerbehindertengesetz,

Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) z.B. in

Gesetze für Sozialberufe, Nomos-Verlag, Baden-Baden 1998

4.2 Kommentare:

Keller,Günther,Kaiser, Embryonenschutzgesetz, Reihe Kohlhammer Kommentare, Kohlhammer-Verlag, Stuttgart 1992

Münchener Kommentar zum BGB, C. H. Becksche Verlagsbuchhandlung, Mün- chen 1998

Ulmer,Klaus Dieter, Embryonenschutz durch Bußgeldtatbestände?, Dissertation, Universität Tübingen 1994

4.3 Medizinische Begrifflichkeiten:

Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, Verlag de Gruyter, Berlin 1998 (medizinisches Standardwerk!)

(zurück zum Inhaltsverzeichnis)